Gremien

Mit Art. 1 des Seniorenmitwirkungsgesetzes ist jede Gemeinde angehalten, eine ehrenamtliche Seniorenvertretung einzurichten. Der Begriff der „Seniorenvertretung“ wird dabei bewusst nicht definiert, damit die bereits gewachsenen, wertvollen Strukturen erhalten bleiben können.

Mitglieder des Landesseniorenrats

Der Landesseniorenrat besteht aus den Vertreterinnen und Vertretern der Seniorenvertretungen der bayerischen Gemeinden und Landkreise, wobei je Gemeinde und Landkreis bis zu drei Personen benannt werden können.

Personen einer Seniorenvertretung können sich weiterhin als LSR-Mitglied benennen.

Landesversammlung

Die Landesversammlung ist das Organ des Landesseniorenrats und besteht aus den Delegierten und dem Vorstand.

Delegierte

Die Mitglieder des Landesseniorenrats wählen aus ihrem Kreis innerhalb eines Landkreises oder einer kreisfreien Gemeinde Delegierte der Landesversammlung des Landesseniorenrats. Dabei können je Landkreis und kreisfreier Gemeinde bis zu drei Delegierte gewählt werden.

Die bis zu einem Stichtag (25.08.2023) benannten Mitglieder des Landesseniorenrats haben die Delegierten der ersten Landesversammlung des Landesseniorenrats gewählt.

Während das „einfache“ Mitglied des Landesseniorenrats sich ganz auf die Arbeit in der Kommune vor Ort konzentrieren kann, setzt sich eine Delegierte/ein Delegierter in der Landesversammlung auch mit übergeordneten seniorenpolitischen Fragen auseinander.

Vorstand

Aus ihrer Mitte wählten die Delegierten einen achtköpfigen Vorstand und einen achtköpfigen stellvertretenden Vorstand. Die Wahlen des Vorstands und des stellvertretenden Vorstands finden auf Ebene der Regierungsbezirke statt. Die in den Regierungsbezirken zur Wahl stehenden Kandidatinnen und Kandidaten stellten sich für beide Wahlen den Delegierten auf dieser Internetseite vor.

Entscheidungsfindung in der Landesversammlung

Entscheidungen des Landesseniorenrats sind grundsätzlich durch die Landesversammlung zu treffen. Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung des Landesseniorenrats geregelt.

Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung des Landesseniorenrats finden Sie hier.

Die Landesversammlung kann hierzu vorberatende oder beschließende Ausschüsse bilden. Diesen Ausschüssen können neben den Delegierten auch „einfache“ Mitglieder des Landesseniorenrats nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BaySenG angehören. 

Die erste Sitzung der Landesversammlung am 19.04.2024 hat die Einrichtung von einem beratenden Bezirksausschuss je Regierungsbezirk und von drei beratenden Fachausschüssen beschlossen. Die drei Fachausschüsse wurden für folgende Themen eingerichtet: Daseinsfürsorge und Lebensqualität, Gesundheit und Pflege, Mobilität und Sicherheit.

Fachausschüsse

Fachausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung in der Landesversammlung vorzubereiten und einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten. Die Fachausschüsse erarbeiten insbesondere Entwürfe von Stellungnahmen für die Landesversammlung.

Bezirksausschüsse

Die Bezirksausschüsse nehmen in ihrem Regierungsbezirk insbesondere die Aufgaben nach Art. 5 Nr.3 (Unterstützung bei Errichtung/Erhalt von Seniorenvertretungen) und nach Nr. 4 BaySenG (Information über seniorenrelevante Themen) wahr.

Hauptausschuss

Zudem wurde ein beschließender Hauptausschuss eingerichtet.

Der Hauptausschuss handelt anstelle der Landesversammlung für die Aufgaben nach Art. 5 Nrn. 1 (Grundsatzfragen der Seniorenpolitik), 2 (Anträge/Empfehlungen Mitglieder), 5 (Interessenvertretung auf Landesebene) und 7 (Anhörung u.a. im Rahmen von Gesetzesvorhaben) BaySenG, sofern für die Einberufung der Landesversammlung nicht die für eine angemessene Sachentscheidung erforderliche Zeitspanne zur Verfügung steht (Dringlichkeit).

Der Hauptausschuss wird vom Sprecherduo geleitet und besteht aus den Mitgliedern des Vorstands, den stellvertretenden Mitgliedern des Vorstands und den Leitungen der Fachausschüsse.

Offene Positionen

Die Einwohner-Zahl einer Gebietskörperschaft entscheidet über die Personen-Zahl der Seniorenvertretungen, die als Mitglieder des Landesseniorenrats benannt werden können.

Nach diesem Einwohner-Schlüssel richtet sich auch die Personen-Zahl, die als Mitglieder des Landesseniorenrats zusätzlich eine Delegierten-Funktion (zur Landesversammlung des Landesseniorenrats) annehmen können.

Für den Bereich der kreisfreien Städte und Landkreise zeigt eine Liste, ob Seniorenvertretungen bereits mit einem Mitglied im Landesseniorenrat vertreten sind, also welche Positionen als LSR-Mitglied (mit oder ohne Delegierten-Funktion) bereits besetzt sind - und offene Positionen als LSR-Mitglied (mit oder ohne Option auf eine Delegierten-Funktion). 

Offene Positionen als LSR-Mitglied [ Liste zum Download folgt ]

Grafik Aufbau Landesseniorenrat (Landesseniorenrat - Landesversammlung - Vorstand)