Gremien
Mit Art. 1 des Seniorenmitwirkungsgesetzes ist jede Gemeinde angehalten, eine ehrenamtliche Seniorenvertretung einzurichten. Der Begriff der „Seniorenvertretung“ wird dabei bewusst nicht definiert, damit die bereits gewachsenen, wertvollen Strukturen erhalten bleiben können.
Mitglieder des Landesseniorenrats
Der Landesseniorenrat besteht aus den Vertreterinnen und Vertretern der Seniorenvertretungen der bayerischen Gemeinden und Landkreise, wobei je Gemeinden und Landkreis bis zu drei Vertrete benannt werden können (= Mitglieder des Landesseniorenrats).
Besteht eine Seniorenvertretung sowohl aus ehrenamtlich Tätigen als auch aus hauptamtlich Tätigen und/oder sowohl aus von den Gemeindebürgerinnen und -bürgern gewählten als auch aus von der Gemeinde berufenen Personen, sollten bei der Benennung gewählte vor berufenen und ehrenamtlich Tätige vor hauptamtlich Tätigen Vorrang haben.
Vertreterinnen/Vertreter einer Seniorenvertretung können weiterhin über ein Online-Formular als Mitglieder des Landesseniorenrats benannt werden. Zur Mitgliederbenennung
Landesversammlung des Landesseniorenrats
Die Landesversammlung ist das Organ des Landesseniorenrats.
Zusammensetzung der Landesversammlung
Die Landesversammlung besteht aus den Delegierten und einem Vorstand.
Delegierte
Die Mitglieder des Landesseniorenrats wählen aus ihrem Kreis innerhalb eines Landkreises oder einer kreisfreien Gemeinde die Delegierten der Landesversammlung des Landesseniorenrats. Dabei können je Landkreis und kreisfreier Gemeinde bis zu drei Delegierte gewählt werden.
Die bis zu einem Stichtag (25.08.23) benannten Mitglieder des Landesseniorenrats haben die Delegierten der ersten Landesversammlung des Landesseniorenrats gewählt.
Während das „einfache“ Mitglied des Landesseniorenrats sich ganz auf die Arbeit in der Kommune vor Ort konzentrieren kann, setzt sich eine Delegierte/ein Delegierter in der Landesversammlung auch mit übergeordneten seniorenpolitischen Fragen auseinander.
Zur Liste der gewählten Delegierten aus den Landkreisen und kreisfreien Städten
Vorstand
Aus ihrer Mitte wählten die Delegierten einen achtköpfigen Vorstand und einen achtköpfigen stellvertretenden Vorstand. Die Wahlen des Vorstands und des stellvertretenden Vorstands finden auf Ebene der Regierungsbezirke statt.
Die in den Regierungsbezirken zur Wahl stehenden Kandidatinnen und Kandidaten stellten sich für beide Wahlen den Delegierten auf dieser Internetseitevor.
Hier finden Sie die gewählten Vorstandsmitglieder und stellvertretenden Vorstandsmitglieder.
Entscheidungsfindung in der Landesversammlung
Entscheidungen des Landesseniorenrats sind grundsätzlich durch die Landesversammlung zu treffen. Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung des Landesseniorenrats geregelt.
Die Geschäftsordnung des Landesseniorenrats finden Sie hier.
Die Landesversammlung kann hierzu vorberatende oder beschließende Ausschüsse bilden. Diesen Ausschüssen können neben den Delegierten auch „einfache“ Mitglieder des Landesseniorenrats nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BaySenG angehören.
Die erste Sitzung der Landesversammlung am 19.04.2024 hat die Einrichtung von einem beratenden Bezirksausschuss je Regierungsbezirk und von drei beratenden Fachausschüssen beschlossen. Die drei Fachausschüsse wurden für folgende Themen eingerichtet:
- Daseinsfürsorge und Lebensqualität
- Gesundheit und Pflege
- Mobilität und Sicherheit
Fachausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung in der Landesversammlung vorzubereiten und einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten. Die Fachausschüsse erarbeiten insbesondere Entwürfe von Stellungnahmen für die Landesversammlung.
Die Mitglieder der Fachausschüsse finden Sie
- Fachausschuss Daseinsvorsorge und Lebensqualität: hier
- Fachausschuss Gesundheit und Pflege: hier
- Fachausschuss Mobilität und Sicherheit: hier.
Die Bezirksausschüsse nehmen in ihrem Regierungsbezirk insbesondere die Aufgaben nach Art. 5 Nr.3 (Unterstützung bei Errichtung/Erhalt von Seniorenvertretungen) und nach Nr. 4 BaySenG (Information über seniorenrelevante Themen) wahr.
Die Mitglieder der Bezirksausschüsse finden Sie
- Bezirksausschuss Oberbayern hier
- Bezirksausschuss Niederbayern hier
- Bezirksausschuss Oberpfalz hier
- Bezirksausschuss Oberfranken hier
- Bezirksausschuss Mittelfranken hier
- Bezirksausschuss Unterfranken hier
- Bezirksausschuss Schwaben hier.
Zudem wurde ein beschließender Hauptausschuss eingerichtet.
Der Hauptausschuss handelt anstelle der Landesversammlung für die Aufgaben nach Art. 5 Nrn. 1 (Grundsatzfragen der Seniorenpolitik), 2 (Anträge/Empfehlungen Mitglieder), 5 (Interessenvertretung auf Landesebene) und 7 (Anhörung u.a. im Rahmen von Gesetzesvorhaben) BaySenG, sofern für die Einberufung der Landesversammlung nicht die für eine angemessene Sachentscheidung erforderliche Zeitspanne zur Verfügung steht (Dringlichkeit).
Der Hauptausschuss wird vom Sprecherduo geleitet und besteht aus den Mitgliedern des Vorstands, den stellvertretenden Mitgliedern des Vorstands und den Leitungen der Fachausschüsse.
Inhaltsverzeichnis